Ein Parforcehorn lehnt auf einem Baumstumpf. Foto: Nicole Graef
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CORONA und JAGD

24 Februar 2021

Diese Information befasst sich mit der Wahl des Vorstandes, wir hätten bereits im letzten Jahr eine Vorstandswahl gemäß der Satzung durchführen müssen. Sind aber auf Grund der Lage durch die Corona rechtlich auf der sicheren Seite -da wir diese nicht durchführten-, wie Ihr aus dem beiliegenden Schreiben ersehen könnt. Dieses Jahr ist eine Jahreshauptversammlung ebenfalls fraglich.

 

Falls von der Mitgliedsseite der Wunsch einer Neuwahl - mit Vorstandvorschlägen- ansteht müsste evtl. eine Briefwahl ins Auge gefasst werden. Bitte gebt dieses an Eure Mitglieder weiter und teilt uns deren Meinung bis zum

31.03.2021 mit.  Aufgrund des Kostenfaktors sollten mindestens 150  Mitglieder -etwa 20%- dieses wünschen.

gez. Die Vorstandsachaft

 

Info zur Mitgliederversammlung in Coronazeiten

 

24 Februar 2021

 

Das Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen durch Privatpersonen ist nach den Maßgaben der 11. BayIfSMV unzulässig und muss ggf. an geeigneten Stellen im Jagdrevier durchgeführt werden. Beim Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen durch Büchsenmacher handelt es sich um nach der 11. BayIfSMV zulässige berufliche Tätigkeiten, die unter Beachtung der individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln auf Schießständen durchgeführt werden können.

Stand: 22.02.2021

gez. die Vorstandschaft

 

11. Januar 2021

 

Liebe Waidkameraden nachfolgend die wichtigsten Informationen zur Jagd und Corona, sobald Änderungen eintreten werden wir Euch über unsere Homepage informieren.

 

mit einem herzlichen Waidmannsheil und bleibt alle gesund

 

Für den Vorstand Adolf Reinel, Dieter Schumann, Norbert Dörfler, Inga Grüninger und Manfred Bäßler

 

Letzte Änderung: 11.01.2021
Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd

 

Es handelt sich um allgemeine Auskünfte, die sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage und die aktuell geltende Fassung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beziehen.

Die Sach- und Rechtslage kann sich allerdings sehr schnell ändern. Die Hinweise werden je nach Sachstand schnellstmöglich aktualisiert und um weitere Themen ergänzt.

Wir bitten zu beachten, dass es aufgrund des Infektionsgeschehens, u.a. wegen Vorliegens eines gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten Inzidenzwerts an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, weitergehende regional geltende Anordnungen geben kann.


Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt der Wert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten werden, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung Erleichterungen zulassen.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Hinweise zur Zulässigkeit der Jagd

agen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.

Sofern in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt sind, gilt dies nur für touristische Tagesausflüge. Das Verlassen des Umkreises von 15 Kilometern um den Wohnort zur Jagdausübung ist gestattet.

Zudem sind die Regelungen zur landesweiten Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe des § 3 der 11. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 3 Nr. 7 der 11. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Das Versorgen von verletztem Wild begründet ebenfalls während der nächtlichen Ausgangssperre den Aufenthalt außerhalb der Wohnung (§ 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).

Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass in der EQV die Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ entfallen ist, so dass keine Ausnahme von der Einreisequarantäne mehr für Personen besteht, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.

Hinweise zur Zulässigkeit von Bewegungsjagden

In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen auch Bewegungsjagden (§ 5 der 11. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV).
Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Um den Vollzug zu erleichtern und insbesondere die Bejagung von Schwarzwild mit den dringend notwendigen Bewegungsjagden zu ermöglichen, haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsame Vollzugshinweise erlassen. Diese behalten auch für die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihre Gültigkeit. Bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.

Gemeinsame Vollzugshinweise Bewegungsjagden  99 KB

Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, steht ein Musterantrag bereit, der zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde verwendet werden kann.

Musterantrag  905 KB

Bewegungsjagden als effektive und tierschutzgerechte Jagdmethode stellen ein unabdingbares Regulationsinstrument der Schwarzwildpopulation und damit der zwingend nötigen Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dar. Das „Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild“, das Frau Staatsministerin Michaela Kaniber im März 2020 erlassen hat, stellt dies deutlich heraus. Zudem hat der ASP-Fall in Sachsen am 31.10.2020 gezeigt, dass sich die Lage noch weiter zugespitzt hat und die ASP nun auch in einem an Bayern angrenzenden Bundesland ausgebrochen ist. Auch zur Vermeidung unnötigen Tierleids sind umfassende Maßnahmen zur Abwendung dieser Tierseuche dringend notwendig.
Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden.

Das Gemeinsame Vollzugsschreiben ist auf die besondere Bedeutung der Bejagung des Schalenwildes ausgerichtet. Daher sind Bewegungsjagden auf andere Wildarten nicht erfasst und bleiben grundsätzlich untersagt.

Zulässig ohne gesonderte Genehmigung durch die Infektionsschutzbehörde sind Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 2 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 der 11. BayIfSMV).

Angesichts der dynamischen Entwicklung sind die Maßgaben der 11. BayIfSMV, ggf. darüber hinausgehende regionale Regelungen sowie das jeweilige Hygienekonzept konsequent einzuhalten.
Auch bei Bewegungsjagden gilt selbstverständlich das Prinzip der Umsicht, Vorsicht und Solidarität.

 

Hinweise zur Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagdausübung

Hinweise zur Bayerischen Jäger- und Falknerprüfung und -ausbildung

Der Prüfungsbetrieb (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil) der bayerischen Jägerprüfung sowie der Falknerprüfung können nach Maßgabe des § 17 der 11. BayIfSMV stattfinden. Die Jägerprüfung 1/2021 wird voraussichtlich am 02.02.2021 beginnen.

Die 11. BayIfSMV untersagt die Durchführung außerschulischer Bildungsangebote in Präsenzform (§ 20 Abs. 1 der 11. BayIfSMV). Dies bedeutet für die jagdliche Ausbildung und die Falknerausbildung, dass diese derzeit grundsätzlich nur noch virtuell zulässig sind. Soweit die Art der Prüfung eine praktische Handhabung und Umsetzung erfordert, kommt eine Prüfungsvorbereitung in Präsenz nur in Kleingruppen und unter strikter Wahrung der Hygienevorschriften (Mindestabstand, Maske etc.) in Betracht. Voraussetzung ist ein konkreter Prüfungsbezug, d. h. eine Vorbereitung auf einen unmittelbar bevorstehenden Prüfungstermin binnen der nächsten vier Wochen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass diese Verfahrensweise nicht zur allgemeinen Fortbildung und Übung genutzt werden kann, die gegenwärtig untersagt ist.

Der Besuch der jagdlichen Ausbildung, soweit diese in Präsenzform stattfinden darf, und die Teilnahme an der Jäger- und Falknerprüfung stellen einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung im Rahmen der landesweit geltenden Ausgangsbeschränkung nach § 2 Satz 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV dar.

 

Hinweise zu Jagdhunden

Hinweise zum Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen

Das Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen durch Privatpersonen ist nach den Maßgaben der 11. BayIfSMV unzulässig und muss ggf. an geeigneten Stellen im Jagdrevier durchgeführt werden. Beim Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen durch Büchsenmacher handelt es sich um nach der 11. BayIfSMV zulässige berufliche Tätigkeiten, die unter Beachtung der individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln auf Schießständen durchgeführt werden können.


Stand: 11.01.2021

Hinweise zum Jagdhandel

Hinweise zum Verzehr von Wildbret oder zur Ansteckung über Bedarfsgegenstände

 

  • 25.März 2020

 

Weitere Informationen im Hinblick auf die aktuelle Situation stehen im Wildtierportal Bayern unter

https://www.wildtierportal.bayern.de/corona

aufbereitet zur Verfügung. Hier werden auch zukünftig alle relevanten Informationen bereitgestellt!

 

  • 23.März 2020

 

Bitte beachtet in diesem Zusammenhang auch die Seite des Landwirtschaftsministeriums.

www.stmelf.bayern.de

Das Ministerium versucht unter der Rubrik "Coronavirus - Wichtige Informationen" die Sachlage stets zu aktualisieren.

 

  • 21. März 2020

Liebe Waidkameraden,

 

wegen Corona geistern die verschiedensten Informationen hinsichtlich der Jagd durch das Land .

Nach derzeitigem Stand kann die Jagd nach wie vor ausgeübt werden. Natürlich sind unsere vierbeinigen Helfer mit eingebunden.

 

Im Klartext heißt es:

 

„Einzeljagd ja, Gesellschaftsjagt nein“.

 

Bitte beachtet diese Vorgaben. Sollte sich eine Änderung ergeben werden wir diese unverzüglich mitteilen.

Einzelne Landratsämter etc. haben auch die Jagd untersagt.   Auch wenn eine Herausforderung die andere aufhebt, so dürfen wir die ASP nicht aus dem Auge verlieren. Sollte diese auch noch über die Grenzen springen wären die Folgen nicht auszudenken.    

 

Bitte gebt dieses an eure Reviere und Jagdkollegen weiter. Wir stellen alle relevanten Abläufe, welche sich mit der Jagd ergeben in die Homepage, bitte animiert eure Jagdkollegen sich auf der Homepage zu informieren.  Ich werde versuchen  den NBK  zu einen entsprechenden Artikel zu bewegen.

 

Bitte beachtet in diesem Zusammenhang auch die Seite des Landwirtschaftsministeriums (www.stmelf.bayern.de). Das Ministerium versucht unter der Rubrik "Coronavirus - Wichtige Informationen" die Sachlage stets zu aktualisieren.

 

  • 20.März 2020

Jagdausübung in Zeiten von Covid19
 

  • BJV wendet sich an Ministerien, um offene Fragen zur Jagdausübung und zur Ausstellung von Jagdscheinen in Zeiten von Covid19 zu klären

  • Jäger erfüllen wichtige gesellschaftliche Aufgaben

 

Feldkirchen, 19. März 2020 (ts): Der Bayerische Jagdverband (BJV) hat sich sowohl an das Bayerische Landwirtschaftsministerium als auch an das Bayerische Gesundheitsministerium gewandt, um offene Fragen bezüglich der Ausübung der Jagd und der Ausstellung von Jagdscheinen zu klären, sollten die Behörden auf Grund der Pandemie geschlossen bleiben. Mit Briefen an Staatsministerin Michaela Kaniber, MdL, und Staatsministerin Melanie Huml, MdL, unterstreicht BJV-Vizepräsident Thomas Schreder die hohe gesellschaftliche Relevanz der Jagdausübung und macht deutlich, dass eine Ausgangssperre für die Jägerinnen und Jäger in Bayern weitreichende Folgen mit sich bringen würde. „Tierschutzrechtliche Aspekte, wie das Versorgen von Unfallwild oder die Fütterung in Wintergattern müssen jederzeit beachtet werden, ebenso muss in Anwendung des Maßnahmenkatalogs zur Prophylaxe vor der Afrikanischen Schweinepest, eine Bejagung von Schwarzwild weiter möglich sein“, so Schreder. Neben diesen wichtigen Aufgaben ist die in den Jagdgesetzen verankerte Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden zu befolgen und die staatliche Abschussplanung einzuhalten. Dies kann aus Sicht des BJV jederzeit umgesetzt werden, ohne dabei die Verbreitung des Coronavirus zu befördern. Die Einzeljagd ist eine Jagdart, die keinen Kontakt zu anderen Mitbürgern vorsieht und die Übertragung des Virus von vorne herein ausschließt. Vizepräsident Schreder, selbst auch Biologe, dazu weiter: „Bayerns Jägerinnen und Jäger sind staatlich geprüfte Experten, die im Rahmen Ihrer Ausbildung über Tierseuchen und Zoonosen geschult wurden. Daher weiß die Jägerschaft, wie sie hygienerechtlich einwandfrei zu handeln hat.“

Parallel bittet der BJV die zuständigen Behörden darum, auch in Zeiten der Pandemie zu gewährleisten, dass den legalen Waffenbesitzern die zum 1.4.2020 zu verlängernden Jagdscheine fristgerecht ausgestellt werden können.

  • 20.März 2020  

Betrifft die Fa. Waffenschmidt:

Möglichkeiten Munitionskauf und Instandsetzen der Schusswaffen für die Jägerschaft:

Bis auf widerruf hat die Fa. Waffenschmidt eine Öffnungszeit ihres Geschäftes erwirkt. Grundlage eine evtl. Seuchenbekämpfung sicherzustellen um Irritationen vorzubeugen  gemeint ist damit derzeit ein ausbrechen  die ASP. Sowie den weiteren Hoheitliche Aufgaben. Daher darf die Fa. Waffenschmidt Ihr Geschäft täglich  in der Zeit von 09:00 bis 15:0 Uhr öffnen. In diesem Zusammenhang wird der Fa. Waffen Schmidt genehmigt jeweils am Freitag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr den Langwaffenschießstand zu benutzen. Dieses bedeutet nur die Fa. Waffen Schmidt, weiter Personen sind nicht zugelassen.

Wir bitten um Beachtung!

  • 19.März 2020

 

Aufgrund des sich immer weiterverbreitenden Corona-Virus sehen wir uns im Zuge der allgemeinen Prävention, der Fürsorge für unsere Mitglieder und den offiziellen Aufrufen unserer Regierung,

 

nicht in der Lage, die Jahreshauptversammlung am 03.04.2020 Durchzuführen. Wir bitten um Verständnis, dass wir die JHV somit absagen.

 

Hoffen wir, dass wir alle gut durch diese Zeit kommen und uns in alter Frische wiedersehen!

 

Mit einem herzlichen Waidmannsheil und bleibt alle gesund

 

Für den Vorstand Adolf Reinel, Dieter Schumann, Norbert Dörfler, Inga Grüninger und Manfred Bäßler